Kulturforum die Brücke

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Vermittlung, Abhaltung und Förderung wissenschaftlicher kultureller und künstlerischer Projekte sowie Förderung von Kommunikation und Wissenschaftsaustausch sowie karitative Tätigkeiten.

§ 1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH


(1) Der Verein führt den Namen - „Kulturforum Die Brücke“

(2) Er hat seinen Sitz in Wien.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

(4) Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet und die gesamte Welt.

(5) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(6) Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.

§ 2. ZWECK


Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Vermittlung, Abhaltung und Förderung wissenschaftlicher kultureller und künstlerischer Projekte sowie Förderung von Kommunikation und Wissenschaftsaustausch sowie karitative Tätigkeiten.

§ 3. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS


(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) humanistische Projekte
b) Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
c) Herausgabe von Publikationen
d) Versammlungen
e) Kulturveranstaltungen
f) Kulturelle Projekte
g) Diskussionsabende und Vorträge
h) Wanderungen
i) Einrichtung einer Bibliothek

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen und Förderungen
c) Spenden und sonstige Zuwendungen
d) Erträge aus Vereinsveranstaltungen
e) Sponsor Gelder
f) Annahme von Legaten
g) Der Verein darf sich an wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligen und solches Gründen

§ 4. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT


(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche sich dem Verein gegenüber oder dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.

(4) Ehrenmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden. 

§ 5. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT


(1) Mitglieder des Vereins können nur physische Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT


(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER


(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmenund die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8. VEREINSORGANE


Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

Die Bürcke - EAK

Kulturforum „DIE BRÜCKE“

ADRESSE

Wien 1
Schottenring 16

ZWECK

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Vermittlung, Abhaltung und Förderung wissenschaftlicher kultureller und künstlerischer Projekte sowie Förderung von Kommunikation und Wissenschaftsaustausch sowie karitative Tätigkeiten.


© 2024 DIE BRÜCKE - ver.1001242122.3